Gesetzeslage
[Siehe BGBl. Verordnung 141 und Wirtschaftskammer
Laut BGBl. der Republik Österreich, Verordnung 141 ist das Tätowieren von minderjährigen Personen nicht erlaubt, außer wenn ein Erziehungsberechtigter (mittels Lichtbildausweis legitimiert) schriftlich einwilligt. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns natürlich an diese Regelung halten.
Zur Aufklärung: sollten sich Piercer und Tätowierer nicht an diese Regelungen halten, kann es die Gewerbeberechtigung kosten und damit auch den Lebensunterhalt. Eltern sind berechtigt in dieser Sache zu klagen, und mittlerweile gibt es auch Fälle, in denen Schulen geklagt haben!]
ACHTUNG: Tätowierer sind bei uns eingemietete selbständig Gewerbetreibende, somit in allen Belangen selbst zuständig!